Satzung

Satzung der Narrenzunft Rohrdorf

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr: Der Verein führt den Namen „ Narrenzunft Rohrdorf 1976 e.V.“ und hat seinen Sitz in 72184 Eutingen-Rohrdorf, nachfolgend kurz Verein genannt. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 72160 Horb am Neckar einzutragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziele: Der Verein dient zur Pflege des heimatlichen Brauchtums. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fasnet und des Brauchtums früherer Zeiten durch Darstellung von Sagen-Personen  aus Rohrdorf bei Umzügen und festlichen Anlässen. 3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen  Gesichtspunkten das Brauchtum der Fasnet  der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend weiterzuvermitteln. 4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Gemeinnützigkeit: 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgaben Ordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortschaft Rohrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft: 1. Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder (Maskenträger) b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder 2. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 18 Lebensjahr; Natürliche Personen unter dem 18 Lebensjahr können aktive Mitglieder werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter die Mitgliedschaft mit seiner Unterschrift bekundet. 3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ab den 18 Lebensjahr. 4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt worden sind.
§5 Aufnahme: 1. Die Aufnahme  als Mitglied im Verein bedarf eines Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Unterzeichnung durch den/die Erziehungsberechtigten. 2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossene Mitgliedsbedienungen an. 3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§6 Austritt und Ausschluss: 1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist unter Einhaltung der Frist von einem Monat dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. b) Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen und durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes  Einspruch erheben, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht mehr zurückerstattet. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
§7 Rechte und Pflichten: 1. Alle Mitglieder haben das Recht a) nach Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemeine angebotene Materialien und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. b)Ehrungen und Auszeichnungen zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. 3. Alle aktiven Mitglieder sind nach Möglichkeit verpflichtet, an den Narrenumzügen teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. 4. Die Teilnahme an den Umzügen ist nur mit dem Kauf eines Sprungbändels möglich. 4. Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist jährlich im voraus durch Bankeinzug zu zahlen. 6.  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§8 Organe:
Die Organe des Vereins sind a)die Hauptversammlung  b)der Vorstand c)der Geschäftsführende Vorstand 2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. 3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile bringen können. 4. Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich; die Hauptversammlung dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann- ganz oder teilweise- auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. 5 Wahlen werden geheim ab gehalten. Wenn es sich um die Wahl des Vorsitzenden handelt, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist, kann auch offengewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. 6. Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen uns sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§9 Hauptversammlung:
1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder einzuladen. Mindestens  jedoch unter Angabe der Tagesordnung, die spätestens zehn Tage vor dem Termin, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eutingen im Gäu bekannt zu geben ist.             2. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor Termin an den Vorsitzenden zu richten. Für Anträge  des Vorstandes ist keine Frist gegeben. 3. Die Hauptversammlung ist zuständig für a) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenprüfer b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts c)Entscheidung über wichtige Beschlussfassungen über Mitgliederaufnahmen und Mitgliedsausschlüssen in Einspruchsfällen d) Erlass und Änderungen der Ehrenordnung e) Änderung der Satzung f) Auflösung des Vereins 4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr, alle passiven sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werde. Stimmenübertragungen ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.§10 Vorstand: 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) zwei Vorsitzenden b)dem stellvertretenden Vorsitzenden c)dem Kassierer d)dem Schriftführer e)sechs Beisitzern der aktiven Mitglieder. 2. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. 3. Der Vorstand legt den Verkaufspreis des Sprungbändels fest. 4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
§11 Geschäftsführender Vorstand: 1. Der geschäftsführende Vorstand besteh aus a) den beiden Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden  c) dem Kassierer d)dem Schriftführer. 2. Die beiden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt 3.Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren. 4. Regelung für das Innenverhältnis: A Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. B) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalls dem Vorstand gegenüber verantwortlich und gegeben falls  dem Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden .C) die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt I)Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen. II)Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag € 1.000.- im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes ausbezahlt werden III) Alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen. D) der Kassierer hat zum Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher bei der Hauptversammlung zur Anerkennung  und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in der Hauptversammlung einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen mit Absprache des Vorstandes vorzunehmen.
§ 12 Wahlen / Besondere Bestimmungen:  1. Die Vorsitzenden, der Kassierer und zwei Ausschussmitglieder werden auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, danach jeweils auf zwei Jahre. Der stellvertretender Vorsitzende, der Schriftführer und ein Ausschussmitglied werden im ersten Jahr auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, danach ebenfalls auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung  eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausscheidenden zu beauftragen. 3. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb sechs Wochen einzuberufen ist. 4. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt, der die Wahlen durchführt. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener oder geheimer Wahl gewählt werden soll. 5. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 6. Die Ämter eines jeden Mitgliedes, des Vorstandes und der Kassenprüfer werden ehrenamtlich wahrgenommen.§ 13 Urheberrecht der Masken und Kostüme: 1. Der Verein besitzt alle Rechte an Masken und Kleidung. 2. Maske und Kleidung dürfen ausschließlich über den Verein bezogen werden. 3. Maske und Kleidung sind ausschließlich bei Auftritten mit der Gruppe zu tragen. Besonders bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 4. Masken und Kleidung sind nach Austritt an den Verein zurückzugeben. Den Rückkaufswert von Maske und Kleidung legt der Vorstand fest.
§14 Satzungsänderung: Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von mehr als die Hälfte aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser Antrag muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.
§15 Auflösung des Vereins: Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung des Vereins muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt werden muss