{"id":185,"date":"2019-08-21T21:05:22","date_gmt":"2019-08-21T21:05:22","guid":{"rendered":"http:\/\/nz-rohrdorf.de\/?page_id=185"},"modified":"2019-08-21T21:05:22","modified_gmt":"2019-08-21T21:05:22","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/nz-rohrdorf.de\/?page_id=185","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Satzung der\nNarrenzunft Rohrdorf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-file\"><a href=\"http:\/\/nz-rohrdorf.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/satzung2013.pdf\">Satzung Narrenzunft Rohrdorf 1976 e.V.<\/a><a href=\"http:\/\/nz-rohrdorf.de\/wp-content\/uploads\/2019\/08\/satzung2013.pdf\" class=\"wp-block-file__button\" download>Herunterladen<\/a><\/div>\n\n\n\n<p><strong>\u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr: <\/strong>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e Narrenzunft Rohrdorf 1976 e.V.\u201c und hat seinen Sitz in 72184 Eutingen-Rohrdorf, nachfolgend kurz Verein genannt. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 72160 Horb am Neckar einzutragen. 3. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br> <strong>\u00a72 Zweck und Ziele: <\/strong>Der Verein dient zur Pflege des heimatlichen Brauchtums. 2. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Fasnet und des Brauchtums fr\u00fcherer Zeiten durch Darstellung von Sagen-Personen <strong>\u00a0<\/strong>aus Rohrdorf bei Umz\u00fcgen und festlichen Anl\u00e4ssen. 3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen\u00a0 Gesichtspunkten das Brauchtum der Fasnet\u00a0 der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend weiterzuvermitteln. 4. Alle Inhaber von Vereins\u00e4mtern sind ehrenamtlich t\u00e4tig.<br> <strong>\u00a73 Gemeinn\u00fctzigkeit: <\/strong>1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne der Abschnitts \u201cSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke \u201c der Abgaben Ordnung. 2. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden. Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Ortschaft Rohrdorf, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br> <strong>\u00a74 Mitgliedschaft: <\/strong>1. Dem Verein geh\u00f6ren an: a) aktive Mitglieder (Maskentr\u00e4ger) b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder 2. Aktive Mitglieder sind nat\u00fcrliche Personen ab dem 18 Lebensjahr; Nat\u00fcrliche Personen unter dem 18 Lebensjahr k\u00f6nnen aktive Mitglieder werden, wenn mindestens ein Erziehungsberechtigter die Mitgliedschaft mit seiner Unterschrift bekundet. 3. Passive Mitglieder sind nat\u00fcrliche Personen ab den 18 Lebensjahr. 4. Ehrenmitglieder sind nat\u00fcrliche Personen, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt worden sind.<br> <strong>\u00a75 Aufnahme: <\/strong>1. Die Aufnahme\u00a0 als Mitglied im Verein bedarf eines Antrags beim Vorstand. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand Antr\u00e4ge von Personen unter 18 Jahren bed\u00fcrfen der Unterzeichnung durch den\/die Erziehungsberechtigten. 2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossene Mitgliedsbedienungen an. 3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Einspruch erheben. \u00dcber den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endg\u00fcltig.<br> <strong>\u00a76 Austritt und Ausschluss:<\/strong> 1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres zul\u00e4ssig. Er ist unter Einhaltung der Frist von einem Monat dem Vorstand gegen\u00fcber schriftlich zu erkl\u00e4ren. b) Mitglieder, die ihre Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung versto\u00dfen und durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins sch\u00e4digen, k\u00f6nnen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes\u00a0 Einspruch erheben, \u00fcber den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beitr\u00e4ge werden nicht mehr zur\u00fcckerstattet. Vereinseigene Gegenst\u00e4nde sind unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben.<br> <strong>\u00a77 Rechte und Pflichten:<\/strong> 1. Alle Mitglieder haben das Recht a) nach Bestimmungen der Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Antr\u00e4ge zu stellen und s\u00e4mtliche allgemeine angebotene Materialien und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. b)Ehrungen und Auszeichnungen zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterst\u00fctzen. 3. Alle aktiven Mitglieder sind nach M\u00f6glichkeit verpflichtet, an den Narrenumz\u00fcgen teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. 4. Die Teilnahme an den Umz\u00fcgen ist nur mit dem Kauf eines Sprungb\u00e4ndels m\u00f6glich. 4. Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist j\u00e4hrlich im voraus durch Bankeinzug zu zahlen. 6.\u00a0 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.<strong><br> \u00a78 Organe:<\/strong> Die Organe des Vereins sind a)die Hauptversammlung\u00a0 b)der Vorstand c)der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand 2. Die Organe beschlie\u00dfen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenhaltungen werden nicht mitgez\u00e4hlt. 3. Mitglieder von Organen d\u00fcrfen bei Beratungen und Entscheidungen \u00fcber Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile bringen k\u00f6nnen. 4. Die Sitzungen des Vorstandes und des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes sind grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentlich; die Hauptversammlung dagegen grunds\u00e4tzlich \u00f6ffentlich. Die \u00d6ffentlichkeit kann- ganz oder teilweise- auf Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. 5 Wahlen werden geheim ab gehalten. Wenn es sich um die Wahl des Vorsitzenden handelt, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist, kann auch offengew\u00e4hlt werden. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. 6. \u00dcber die Sitzung der Organe ist vom Schriftf\u00fchrer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen uns s\u00e4mtliche Beschl\u00fcsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen. <strong><br> \u00a79 Hauptversammlung:<\/strong> 1. Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Drittel der Mitglieder einzuladen. Mindestens\u00a0 jedoch unter Angabe der Tagesordnung, die sp\u00e4testens zehn Tage vor dem Termin, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eutingen im G\u00e4u bekannt zu geben ist.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. Antr\u00e4ge an die Hauptversammlung sind sp\u00e4testens eine Woche vor Termin an den Vorsitzenden zu richten. F\u00fcr Antr\u00e4ge\u00a0 des Vorstandes ist keine Frist gegeben. 3. Die Hauptversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr a) Wahl der Vorstandsmitglieder und zwei Kassenpr\u00fcfer b) Entgegennahme des Gesch\u00e4fts- und Kassenberichts c)Entscheidung \u00fcber wichtige Beschlussfassungen \u00fcber Mitgliederaufnahmen und Mitgliedsausschl\u00fcssen in Einspruchsf\u00e4llen d) Erlass und \u00c4nderungen der Ehrenordnung e) \u00c4nderung der Satzung f) Aufl\u00f6sung des Vereins 4. In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt alle aktiven Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr, alle passiven sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werde. Stimmen\u00fcbertragungen ist nicht m\u00f6glich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.<strong>\u00a710 Vorstand:<\/strong> 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) zwei Vorsitzenden b)dem stellvertretenden Vorsitzenden c)dem Kassierer d)dem Schriftf\u00fchrer e)sechs Beisitzern der aktiven Mitglieder. 2. Der Vorstand beschlie\u00dft \u00fcber alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zust\u00e4ndig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung. 3. Der Vorstand legt den Verkaufspreis des Sprungb\u00e4ndels fest. 4. Der Vorstand kann zur Unterst\u00fctzung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern \u00fcbertragen. 5. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend sind.<br> <strong>\u00a711 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand:<\/strong> 1. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteh aus a) den beiden Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden\u00a0 c) dem Kassierer d)dem Schriftf\u00fchrer. 2. Die beiden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des \u00a726 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt 3.Soweit vom Vorstand Beschl\u00fcsse gefasst werden, ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren. 4. Regelung f\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis: A Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe sorgt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse. B) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalls dem Vorstand gegen\u00fcber verantwortlich und gegeben falls \u00a0dem Schriftf\u00fchrer haben den Vorsitzenden bei der F\u00fchrung der Verwaltungsgesch\u00e4fte nach den Weisungen des Vorsitzenden zu unterst\u00fctzen; ihnen k\u00f6nnen allgemeine oder spezielle Auftr\u00e4ge erteilt werden .C) die Kassengesch\u00e4fte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt I)Zahlungen f\u00fcr den Verein anzunehmen und daf\u00fcr zu bescheinigen. II)Zahlungen f\u00fcr den Verein bis zu einem Betrag \u20ac 1.000.- im Einzelfall zu leisten. H\u00f6here Betr\u00e4ge d\u00fcrfen nur mit der Zustimmung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes ausbezahlt werden III) Alle die Kassengesch\u00e4fte betreffende Schriftst\u00fccke zu unterzeichnen. D) der Kassierer hat zum Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres einen Kassenabschluss zu fertigen, welcher bei der Hauptversammlung zur Anerkennung\u00a0 und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenpr\u00fcfer haben vorher die Kassenf\u00fchrung zu pr\u00fcfen und in der Hauptversammlung einen Pr\u00fcfbericht abzugeben. Die Kassenpr\u00fcfer haben dar\u00fcber hinaus das Recht, Kassenpr\u00fcfungen mit Absprache des Vorstandes vorzunehmen.<br> <strong>\u00a7 12 Wahlen \/ Besondere Bestimmungen:<\/strong>\u00a0 1. Die Vorsitzenden, der Kassierer und zwei Ausschussmitglieder werden auf eine Amtszeit von einem Jahr gew\u00e4hlt, danach jeweils auf zwei Jahre. Der stellvertretender Vorsitzende, der Schriftf\u00fchrer und ein Ausschussmitglied werden im ersten Jahr auf eine Amtszeit von zwei Jahren gew\u00e4hlt, danach ebenfalls auf jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. 2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenpr\u00fcfer vorzeitig aus, so muss in der n\u00e4chsten Hauptversammlung\u00a0 eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausscheidenden zu beauftragen. 3. Scheidet w\u00e4hrend der Amtsdauer mehr als die H\u00e4lfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbleibenden Vorstand innerhalb sechs Wochen einzuberufen ist. 4. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gew\u00e4hlt, der die Wahlen durchf\u00fchrt. Die Hauptversammlung entscheidet dar\u00fcber, ob in offener oder geheimer Wahl gew\u00e4hlt werden soll. 5. Ein Bewerber gilt als gew\u00e4hlt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. 6. Die \u00c4mter eines jeden Mitgliedes, des Vorstandes und der Kassenpr\u00fcfer werden ehrenamtlich wahrgenommen.<strong>\u00a7 13 Urheberrecht der Masken und Kost\u00fcme:<\/strong> 1. Der Verein besitzt alle Rechte an Masken und Kleidung. 2. Maske und Kleidung d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich \u00fcber den Verein bezogen werden. 3. Maske und Kleidung sind ausschlie\u00dflich bei Auftritten mit der Gruppe zu tragen. Besonders bed\u00fcrfen der Zustimmung des Vorstandes. 4. Masken und Kleidung sind nach Austritt an den Verein zur\u00fcckzugeben. Den R\u00fcckkaufswert von Maske und Kleidung legt der Vorstand fest.<br> <strong>\u00a714 Satzungs\u00e4nderung<\/strong>: Eine \u00c4nderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von mehr als die H\u00e4lfte aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur \u00c4nderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser Antrag muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgef\u00fchrt sein.<br> <strong>\u00a715 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong>: Der Verein wird aufgel\u00f6st, wenn sich daf\u00fcr mindestens 2\/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Aufl\u00f6sung des Vereins muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, welcher auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgef\u00fchrt werden muss<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Narrenzunft Rohrdorf \u00a71 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr: Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e Narrenzunft Rohrdorf 1976 e.V.\u201c und hat seinen Sitz in 72184 Eutingen-Rohrdorf, nachfolgend kurz Verein genannt. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 72160 Horb am Neckar einzutragen. 3. 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